Eine Kündigung bedarf keiner sozialen Rechtfertigung, wenn die in der Regel sechsmonatige Wartezeit für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Damit kann einem Mitarbeiter, der sich noch in der Probezeit befindet, auch trotz eines schweren Arbeitsunfalls ohne weitere Begründung gekündigt werden, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Az. 14 Sa 1186/12). Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, waren einem an… Hier weiterlesen