
Alex Mashinsky, der ehemalige Geschäftsführer des zusammengebrochenen Krypto-Kreditgebers Celsius Network, bittet ein Bundesgericht, seine 144‑monatige Haftstrafe aufzuheben.
Der Antrag kommt Monate nach seiner Verurteilung im Zusammenhang mit einem der am genauesten beobachteten Ausfälle im Bereich der Digital-Asset-Kreditvergabe.
Mashinsky, der Celsius gegründet hatte und später zurücktrat, als das Unternehmen auseinanderfiel, stellt das Ergebnis seiner Strafzumessung in Frage.
Sein Anwaltsteam argumentiert, das Gericht habe sich auf fehlerhafte Beweise und rechtliche Fehler gestützt, die die Bewertung seines Verhaltens und der daraus resultierenden Strafe beeinflussten.
Alex Mashinskys Verurteilung und Strafmaß
Mashinsky wurde zu 12 Jahren Haft, also 144 Monaten, verurteilt, nachdem er sich schuldig bekannt hatte wegen Rohstoffbetrugs und Wertpapierbetrugs.
Der Fall drehte sich um Vorwürfe, er habe Kunden über die finanzielle Stabilität von Celsius Network in die Irre geführt, während die Plattform unter erheblichem Druck stand.
Die Staatsanwaltschaften sagten, Celsius habe sich als sichere, ertragsgenerierende Plattform präsentiert, zugleich aber Risiken eingegangen, die den Kunden nicht hinreichend offengelegt wurden.
Die Behörden verwiesen außerdem auf mutmaßliche Manipulationen im Zusammenhang mit dem firmeneigenen CEL‑Token und argumentierten, Handelsaktivitäten hätten den Preis des Tokens in einer Weise beeinflusst, die Insidern zugutekam.
Der Zusammenbruch von Celsius betraf Hunderttausende von Nutzern und führte zu Verlusten in Milliardenhöhe, die mit eingefrorenen Auszahlungen und fehlenden Kundengeldern verbunden waren.
Diese Verluste wurden zu einem zentralen Faktor bei der Strafzumessung und prägten die Anwendung der bundesweiten Richtlinien.
Mashinskys Antrag auf Aufhebung der Strafe
In einer neuen Einreichung bat Mashinskys Anwaltsteam das Gericht, die Strafe aufzuheben oder nach dem Urteil Abhilfe zu gewähren.
Der Antrag zielt nicht darauf ab, die Betrugsklage selbst wieder zu eröffnen. Stattdessen stellt er die Integrität des Strafzumessungsverfahrens infrage.
Kernthese ist, dass das Gericht sich bei der Bestimmung entscheidender Strafzumessungsfaktoren auf belastete oder unzuverlässige Beweise stützte, unter anderem bei der Berechnung der Verluste und der Zuweisung der Verantwortung für das Ausmaß des Schadens im Zusammenhang mit dem Celsius‑Zusammenbruch.
Die Einreichung äußert auch Bedenken hinsichtlich der Verfahrensgerechtigkeit und argumentiert, dass Aspekte des Strafzumessungsprozesses den Schutz der Verfahrensrechte verletzt haben könnten.
Dem Antrag zufolge wurden die Feststellungen des Gerichts von Annahmen geprägt, die die zugrunde liegenden Finanzunterlagen und die betrieblichen Realitäten von Celsius in seiner Endphase nicht vollständig widerspiegelten.
Streitpunkte bei Verlustberechnungen und Strafschärfungen
Einer der zentralen Streitpunkte betrifft die Berechnung der Anlegerverluste. Die bundesweiten Leitlinien zur Strafzumessung erhöhen Strafen häufig deutlich, wenn finanzieller Schaden bestimmte Schwellenwerte überschreitet.
Im Fall Mashinsky führten die Staatsanwälte Verluste in Milliardenhöhe auf Verhaltensweisen zurück, die mit Entscheidungen der Celsius‑Führung und Unternehmensoffenlegungen verbunden seien.
Die Verteidigung argumentiert, diese Zahlen überhöhten die direkte Auswirkung von Mashinskys Verhalten und unterschieden nicht ausreichend zwischen marktbedingten Verlusten und handlungsbezogenen Effekten des Unternehmens.
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil selbst relativ geringe Anpassungen bei der Verlustzuordnung die Ergebnisse der Strafzumessung nach den bundesweiten Richtlinien erheblich beeinflussen können.
Die Einreichung stellt außerdem mehrere Strafschärfungen in Frage, darunter:
- Anpassungen wegen Führungsrolle, die auf Führungskräfte angewandt werden, denen die Leitung großangelegter Pläne zugeschrieben wurde
- Feststellungen zur Marktmanipulation im Zusammenhang mit Handelsaktivitäten des CEL‑Token
- zusammengefasste Schadensbewertungen, die zur Rechtfertigung des endgültigen Strafrahmens herangezogen wurden
Mashinskys Anwaltsteam führt an, dass diese Strafschärfungen zu weit gefasst angewendet und in Teilen der Akte nicht ausreichend durch Beweise gestützt wurden.
Verfassungsrechtliche und verfahrensrechtliche Rügen
Über die Strafzumessungsberechnungen hinaus wirft der Antrag weitergehende verfassungsrechtliche Fragen auf.
Er behauptet, Mashinskys Rechte seien dadurch beeinträchtigt worden, wie Beweise vorgelegt und gewichtet wurden.
Die Einreichung führt zudem aus, das Gericht habe womöglich nicht alle mildernden Umstände ausreichend berücksichtigt, darunter die interne Komplexität des Unternehmens und die Liquiditätskrise, der Celsius während des breiteren Rückgangs am Kryptomarkt ausgesetzt war.
Weiterhin wird infrage gestellt, ob die sachliche Grundlage, die das Schuldbekenntnis und die Strafzumessung stützte, die Umstände, unter denen bestimmte finanzielle Entscheidungen getroffen wurden, hinreichend widerspiegelte.
Während der Antrag nicht darauf abzielt, Mashinskys Schuldbekenntnis rückgängig zu machen, wird vorgebracht, der Strafzumessungsprozess enthalte derart gravierende Fehler, dass eine Neubewertung der Strafe gerechtfertigt sei.
Wie es weitergeht
Die Entscheidung liegt nun beim Bundesgericht, das den ursprünglichen Fall verhandelt hat.
Das Gericht muss feststellen, ob die vorgebrachten Ansprüche die Schwelle erfüllen, die erforderlich ist, um eine nachträgliche Aufhebung oder Änderung einer bereits ergangenen Strafe zu begründen.
Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die 144‑monatige Strafe bestehen und Mashinsky wird seine Haftzeit gemäß dem ursprünglichen Urteil weiter verbüßen.
Gibt das Gericht einem Teil des Antrags statt, könnte es eine neue Überprüfung der Strafzumessung anordnen oder Elemente ändern, die mit Verlustberechnungen und Strafschärfungen zusammenhängen.
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