Lässt sich eine Arbeitnehmerin künstlich befruchten, um schwanger zu werden, besteht ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle das sogenannte „mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot“. So hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 237/14) entschieden. Das heißt: Ohne behördliche Zustimmung darf sie nicht gekündigt werden. Im verhandelten Fall war die werdende Mutter in der Versicherungsvertretung beschäftigt. Sie teilte ihrem Chef mit, dass… Hier weiterlesen