Bereits ausgeführte Wertpapiergeschäfte werden nachträglich storniert – ein Vorgang, den viele Privatanleger für kaum vorstellbar halten. Genau dies ist jedoch zahlreichen Anlegern im Zusammenhang mit dem Direkthandel der Société Générale widerfahren. Der Fall wirft grundlegende Fragen zur Reichweite von Mistrade-Regelungen und zur Verlässlichkeit verbindlicher Kursstellungen im außerbörslichen Handel auf.

Der außerbörsliche Direkthandel basiert auf einem einfachen Grundsatz: Ein professioneller Handelspartner stellt verbindliche Kurse, Anleger entscheiden, ob sie diese annehmen. Dieses Prinzip schafft Liquidität außerhalb der Börsenzeiten und ist für viele Privatanleger fester Bestandteil des Wertpapierhandels. Doch was passiert, wenn ein Market Maker nachträglich erklärt, seine eigenen Kurse seien nicht mehr verbindlich?

Genau diese Frage stellt sich derzeit im Zusammenhang mit der Aktie Apogee Therapeutics und den nachträglichen Stornierungen bereits ausgeführter Kaufgeschäfte durch die Société Générale.

Der folgende Beitrag gibt die Sichtweise einer Interesseninitiative betroffener Anleger wieder. Die Société Générale vertritt in dem beschriebenen Sachverhalt eine abweichende Rechtsauffassung und stützt die Stornierungen auf ihre Mistrade-Regelungen. Ob diese Anwendung im konkreten Fall rechtmäßig ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten

Der Sachverhalt

Nach Medienberichten über eine mögliche Übernahme unserer Multibagger-Empfehlung Apogee Therapeutics war die US-Referenzbörse bereits geschlossen. Trotz der kursrelevanten Nachrichten stellte die Société Générale im deutschen Direkthandel weiterhin An- und Verkaufskurse für die Aktie. Wer kaufen wollte, musste gegenüber dem letzten US-Schlusskurs umgerechnet etwas tiefer in die Tasche greifen.

Zahlreiche Anleger, darunter viele Mitglieder von sharedealsPlus, nahmen diese Kurse an. Die Geschäfte wurden ausgeführt und zunächst für die Kunden ordnungsgemäß in den Depots der einzelnen Banken verbucht.

Erst im Nachhinein, teils Tage später, wurden die Transaktionen storniert. Zur Begründung berief sich die Société Générale auf ihre Mistrade-Bedingungen und eine Fair-Value-Regelung.

Mehrere betroffene Anleger widersprachen den Stornierungen und baten um eine nachvollziehbare rechtliche Begründung.

Die eigentliche Frage lautet nicht: War die Übernahme wahrscheinlich?

Im Mittelpunkt steht aus unserer Sicht nicht die Frage, ob sich die Übernahmegerüchte später bestätigten – was der Fall war – oder ob der Unternehmenswert tatsächlich deutlich höher lag.

Entscheidend ist vielmehr, ob ein Market Maker das wirtschaftliche Risiko seiner eigenen Preisstellung nachträglich auf seine Kunden verlagern darf.

Ein professioneller Market Maker entscheidet eigenverantwortlich, welche Kurse er stellt. Er verfügt über Echtzeit-Marktdaten, professionelle Informationssysteme und umfangreiche Risikomanagementprozesse. Genau deshalb vertrauen Anleger darauf, dass veröffentlichte Kurse sorgfältig kalkuliert wurden.

Wenn diese Kurse später allein deshalb aufgehoben werden können, weil sie sich im Nachhinein als wirtschaftlich ungünstig erweisen, stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Verlässlichkeit des gesamten Direkthandels.

Mistrade oder normales Marktrisiko?

Mistrade-Regelungen erfüllen einen wichtigen Zweck. Sie sollen offensichtliche Fehlgeschäfte korrigieren, etwa infolge technischer Fehler oder eindeutig fehlerhafter Preise.

Sie dienen jedoch nach allgemeinem Verständnis nicht dazu, unternehmerische Fehlentscheidungen oder unzureichendes Risikomanagement nachträglich zu korrigieren.

Nach unserer Auffassung unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von klassischen Mistrades.

Zum Zeitpunkt der Transaktionen existierte kein aktueller Referenzkurs der Nasdaq, weil der US-Handel geschlossen war. Eine objektive Marktpreisbildung konnte daher gerade nicht stattfinden.

Ebenso lag nach unserem Kenntnisstand keine offizielle Unternehmensmitteilung vor, sondern Medienberichte über eine mögliche Übernahme. Solche Berichte sind zweifellos kursrelevant, führen aber keineswegs zwangsläufig zu einem bestimmten Unternehmenswert. Gerade im Biotechnologiesektor scheitern Übernahmen regelmäßig, werden kurzfristig dementiert oder erfolgen zu anderen Konditionen als zunächst vermutet.

Unter diesen Umständen erscheint es zumindest diskussionswürdig, ob überhaupt von einem objektiv offensichtlichen Fehlpreis gesprochen werden kann.

Ein Problem für das Vertrauen der Anleger

Der Fall reicht deshalb weit über eine einzelne Aktie hinaus.

Privatanleger müssen sich darauf verlassen können, dass verbindlich ausgeführte Geschäfte grundsätzlich Bestand haben. Dieses Vertrauen ist die Grundlage jedes funktionierenden Marktes.

Sollte sich der Eindruck verfestigen, dass Transaktionen nachträglich aufgehoben werden können, sobald sie sich für den professionellen Handelspartner als wirtschaftlich nachteilig erweisen, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf das Vertrauen in den außerbörslichen Handel insgesamt.

Noch problematischer erscheint dabei die Asymmetrie der Risikoverteilung.

Viele Anleger stellen sich die berechtigte Frage, ob ein Market Maker ebenso konsequent eine bereits ausgeführte Transaktion zugunsten des Kunden korrigieren würde, wenn sich der Markt anschließend gegen den Anleger entwickelt hätte. Uns ist jedenfalls kein vergleichbarer Fall bekannt, in dem ein professioneller Handelspartner nachträglich ein für ihn wirtschaftlich vorteilhaftes Geschäft freiwillig aufgehoben und den Kunden entschädigt hätte. Diese Beobachtung ist keine Tatsachenbehauptung über einen konkreten Einzelfall, sondern beschreibt die Wahrnehmung vieler betroffener Anleger.

Unsere Korrespondenz mit der Société Générale

In unserem Schreiben an die Bank haben wir unter anderem ausgeführt,

  • dass zum Zeitpunkt der Geschäfte keine aktuelle Referenzpreisbildung an der Nasdaq möglich war,
  • dass keine offizielle Unternehmensmitteilung einen objektiv bestimmbaren Fair Value begründete,
  • dass Marktgerüchte nach unserer Auffassung keinen offensichtlichen Fehlpreis begründen,
  • und dass erhebliche Zweifel an der Anwendbarkeit der Mistrade-Regelungen auf den konkreten Sachverhalt bestehen.

Wir baten die Société Générale deshalb um eine erneute rechtliche Prüfung und um eine nachvollziehbare Stellungnahme.

Nach unserem Kenntnisstand hält die Bank dennoch an den Stornierungen fest und lehnt eine Entschädigung der betroffenen Anleger ab.

Depotführende Banken keine Hilfe

Ebenso enttäuschend empfinden viele Betroffene die Rolle der depotführenden Banken. Aus Sicht zahlreicher Anleger hätten diese die Interessen ihrer Kunden gegenüber dem Handelspartner deutlicher vertreten und die rechtlichen Grundlagen der Stornierungen kritischer hinterfragen können.

Stattdessen entstand vielfach der Eindruck, dass die Entscheidungen des Market Makers weitgehend übernommen wurden, ohne sich erkennbar für eine kundenorientierte Lösung oder eine angemessene Kompensation einzusetzen. Fakt für uns ist: Die hiesige Aktienkultur wird durch solche Erfahrungen nicht gestärkt.

Warum dieser Fall Aufmerksamkeit verdient

Unabhängig davon, wie Gerichte den konkreten Fall eines Tages bewerten sollten, wirft der Vorgang grundlegende Fragen zur Funktionsweise des Direkthandels auf.

Wie verbindlich sind veröffentlichte Kurse eines professionellen Market Makers?

Wo endet ein legitimer Mistrade und wo beginnt die nachträgliche Korrektur einer wirtschaftlich ungünstigen Preisstellung?

Und welche Erwartungen dürfen Privatanleger an die Verlässlichkeit eines regulierten Finanzinstituts stellen?

Diese Fragen betreffen nicht nur die Société Générale. Sie betreffen das Vertrauen in den außerbörslichen Wertpapierhandel insgesamt.

Wir vertreten die Auffassung, dass der vorliegende Sachverhalt einer unabhängigen rechtlichen Überprüfung bedarf. Nach unserer Einschätzung sprechen gewichtige Argumente dafür, dass hier nicht ein klassischer Mistrade, sondern das gewöhnliche Markt- und Preisrisiko eines professionellen Market Makers verwirklicht wurde.

Vor dem Hintergrund unserer Erfahrungen werden wir den Direkthandel über die Société Générale künftig kritisch hinterfragen und – soweit möglich – auf andere Handelspartner ausweichen.

The post Direkthandel mit der Société Générale: Verbindliche Kurse – unverbindliche Geschäfte? first appeared on sharedeals.de.