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Jetzt anmeldenFreitag, 27. Januar 2012 | 12:43
Schon im ersten inoffiziell bekanntgewordenen Entwurf des ESM von Sommer 2011 war von einem Gremium namens „Direktorium“ die Rede, das jedoch eher administrativ und hierarchisch unterhalb des totalitären Gouverneursrats angesiedelt zu sein schien. Darum wurden die einschlägigen Artikel dazu von den meisten Beobachtern inmitten der zahlreichen im ESM-Vertrag enthaltenen Verfassungsbrüche übersehen. Nun aber wurden im endgültigen ESM-Vertragstext die einschlägigen Bestimmungen erweitert – und mit ihnen die Macht des Direktoriums vor allem in „dringlichen Fällen“. Was aber wäre nicht dringend in einer Welt der permanenten Rettungsschirme?! Es finden sich nun in Art. 6 und 9 so „interessante“ Regelungen wie:
„Jedes Mitglied des Gouverneursrats ernennt aus einem Personenkreis mit großem Sachverstand im Bereich der Wirtschaft und der Finanzen ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Direktoriums. … Das Direktorium kann genehmigtes nicht eingezahltes Kapital durch Beschluss mit einfacher Mehrheit abrufen, um die Höhe des eingezahlten Kapitals wiederherzustellen, wenn diese durch das
Auffangen von Verlusten … abgesunken ist …. Der Geschäftsführende Direktor wird vom Gouverneursrat aus einem Kreis von Kandidaten ernannt, die … einschlägige internationale Erfahrung und großen Sachverstand im Bereich der Wirtschaft und der Finanzen besitzen. Das für Wirtschaft und Finanzen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der Präsident der EZB können jeweils einen Beobachter ernennen. Der Gouverneursrat kann im Einzelfall auch andere Personen als Beobachter zu den Sitzungen einladen, darunter auch Vertreter von Institutionen oder Organisationen.“
Original post blogged on b2evolution.